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Die Politiker Wirth (Mitte, li.) und Tschitscherin (Mitte, re.) in Rapallo

Der Vertrag von Rapallo zwischen Deutschland und der Sowjetunion vom 16. April 1922

Artikel 1. a. Das Deutsche Reich und die russische Sowjetrepublik verzichten gegenseitig auf Ersatz der Kriegskosten sowie auf Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Staatsangehörigen im Kriegsgebiet durch militärische Maßregeln einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. . .  

Artikel 2. Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßregeln der Sowjetrepublik auf deutsche Reichsangehörige oder auf ihre Privatrechte sowie auf Rechte des deutschen Reichs und der Länder gegen Rußland, die sich aus von der Sowjetregierung oder ihren Organen gegen deutsche Reichsangehörige oder ihre privaten Rechte getroffenen Maßregeln ergeben, vorausgesetzt, daß die Regierung der Sowjetrepublik auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht bewilligt.  

Artikel 3. Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem deutschen Reich und der Sowjetregierung werden sogleich wieder aufgenommen. . .  

Artikel 4. Beide Regierungen sind ferner auch darüber einig, daß für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll. . .  

Artikel 5. Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. . .  

16.4. 1922, gez. Rathenau, Tschitscherin
 

Zum Verständnis des Rapallo-Vertrages: In Artikel 116 des Versailler Friedensvertrages  erkennt Deutschland die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten. Gemäß den Vorschriften der Artikel 259 und 292 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt Deutschland endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der . . . Regierung in Rußland abgeschlossen hat. Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Deutschland alle Wiederherstellungen und Wiedergutmachungen zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrags entsprechen.